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„Kultur- und Heimatfreunde Neusalza-Spremberg e.V.”  
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Kultur- und Heimatfreunde Neusalza-Spremberg e.V.”. Er fühlt sich der Tradition des 1886 gegründeten „Verschönerungsvereins” verbunden, der sich später in „Verein der Heimatfreunde” umbenannte und dem sich 1936 der 1924 entstandene „Volksbildungsverein” anschloss sowie auch den positiven Traditionen des Kulturbundes der DDR.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Neusalza-Spremberg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden (Registergericht) als gemeinnütziger, überparteilicher und unabhängiger Verein eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der „Verein der Kultur- und Heimatfreunde Neusalza-Spremberg” mit Sitz in Neusalza-Spremberg verfolgt außchließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Ziel Zweck und Aufgaben des Vereins sind die Förderung von Heimatkunde und Heimatpflege, die Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung des Sportes.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Der Verein ist Mitglied des „Lusatia-Verbandes e.V.” und unterstützt dessen Ziele. Er beteiligt sich an den die Gemeinsamkeit der Oberlausitzer Vereine fördernden Aktivitäten.
4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • Förderung kultureller und heimatkundlicher Intereßen in Arbeitsgemeinschaften.
  • Kennenlernen der Natur und Geschichte der Oberlausitzer Heimat, durch Vorträge, Wanderungen und Exkursionen.
  • Erforschung sowie Sammeln von Materialien und Fakten zur Orts- und Territorialgeschichte und weitere Erschließung der Ortsgeschichte einschl. der Erstellung diesbezüglicher Publikationen, Vorträge und anderer populärer und wissenschaftlicher Abhandlungen.
  • Durchführung sportlicher Wanderveranstaltungen, insbesondere der Ausrichtung der „Mittellausitzer Berglandtour” als eingetragener und anerkannter Volks- und Sportwanderung.
  • Organisierung von Konzertreihen (Kammermusikalische Veranstaltungen), Theaterveranstaltungen, Lesungen, Außtellungen usw. mit Auftritten von Künstlern, Laienschaffenden, einschließlich der Förderung und Profilierung künstlerischen Nachwuchses.
  • Unterstützung beim Erhalt des Museums und Baudenkmales „Reiterhaus”, vor allem hinsichtlich der Ausgestaltung der Museumsräume, bei übernahme von Führungen durch das Baudenkmal, bei Unterstützung in Vorbereitung und Durchführung von Sonderveranstaltungen.
  • Bildung bzw. Unterstützung einer AG „Reiterhaus”.
  • Beitrag zur Erhaltung von Wanderwegen und deren Kennzeichnung, zur Einrichtung von Lehrpfaden, zum Landschafts- und Naturschutz sowie Beteiligung beim Auf- stellen von Ruhebänken.
  • Kontaktaufnahme und Erfahrungsaustausch zu gleichgelagerten Vereinen auch im internationalen Rahmen, insbesondere im „3-Länder-Eck”.
  • Pflege des nationalen Kulturgutes sowie des traditionellen Brauchtums. Aufführung und Erläuterung des „Ritterstechens” zu besonderen Anlässen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder Bürger ab Vollendung des 16. Lebensjahres werden, wenn er die Satzung anerkennt.  
Natürliche und Juristische Personen können fördernde Mitglieder des Vereins werden. Sie unterstützen die Arbeit des Vereins durch materielle oder finanzielle Beiträge, besitzen jedoch kein Wahlrecht.  
Der Beitritt zum Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand. Die Antragstellung einhaltet gleichzeitig die Anerkennung der Satzung.
2. Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein oder auf einzelnen Gebieten seiner Aufgabenstellung erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ausgezeichnet werden.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
  • eine schriftliche Austrittserklärung
  • Tod
  • schweren Verstoß gegen die Satzung
  • trotz erfolgter Mahnung bei einem Beitragsrückstand von 1 Jahr.
In den beiden letzten Fällen kann das Mitglied durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dabei muss dem Mitglied vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.  
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Ausschlussmitteilung Berufung eingelegt werden, über die die nächste Hauptversammlung entscheidet.
4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 4 Organe des Vereins und ihre Arbeitsweise
1. Organe des Vereins sind:
  • die Hauptversammlung
  • der Vereinsvorstand
  • die Revisionskommission
2. Die Hauptversammlung findet jährlich im 1. Quartal des neuen Geschäftsjahres statt.
  • Sie wird vom Vorsitzenden des Vereins eingeladen.
  • Sie wird unverzüglich einberufen, wenn dies mindestens ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes fordert.
  • Die Einladung der Hauptversammlung erfolgt schriftlich, mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin mit Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung.
  • Als schriftliche Einladung gilt auch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Neusalza-Spremberg.
  • In der Hauptversammlung hat jedes Mitglied Sitz und Stimme.
  • Die Hauptversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für Satzungsänderungen ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  • Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Versammlungsleiter unterschriftlich zu bestätigen.
  • Die Hauptversammlung
    • entscheidet über die Grundsätze der Vereinsarbeit
    • wählt die Vorstandsmitglieder
    • wählt die Revisionskommission
    • legt die Beitragsordnung fest
    • entlastet den Vorstand und den Schatzmeister
    • beschließt Satzungsänderungen
    • beschließt die Auflösung des Vereins
3. Der Vereinsvorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Hauptversammlung gewählt.
  • Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und mindestens 3 Beisitzern.
  • Die Vertretung im Rechts- und Öffentlichkeitsverkehr nehmen der Vorsitzende und sein Stellvertreter wahr.
  • Stadträte mit dem Mandat des Vereins können in den Vorstand kooptiert werden.
  • Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins.
  • Der Vorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.
  • Die Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
  • Der Vorstand hat einen Jahresplan aufzustellen.
  • Der Vorstand erstattet vor der Hauptversammlung den Jahresbericht.
4. Beurkundung von Beschlüssen: 
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterschreiben.
§ 5 Vereinsfinanzierung und Eigentum
1. Mit der Mitgliedschaft ist die Verpflichtung zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verbunden.
2. Der Beitragssatz für das Beitrittsjahr erfolgt anteilig für das Geschäftsjahr.
3. Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Vorstand mit Zustimmung der Hauptversammlung festgelegt.
4. Fördernde Mitglieder entrichten einen mit ihnen vereinbarten Jahresbeitrag.
5. Von Mitgliedern und anderen Personen getätigte Spenden werden gesondert angewiesen.
6. Jedes Mitglied zahlt zum Jahresbeitrag einen Lusatia Beitrag.
7. Bei dem Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr in Höhe von 0,50 € zu entrichten.
8. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
9. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich für die Durchführung satzungsgemäßer Aufgaben verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Zuschüsse und Spenden, die für einen bestimmten Zweck vorgesehen sind, dürfen nur entsprechend der Festlegung verwendet werden.
10. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
11. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
12. Über die Verwendung der Mittel und den Kassenbestand hat die Revisionskommission in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
13. Der Verein kann Eigentum erwerben.
§ 6 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zwecke einberufene Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes oder von einem Viertel der Mitglieder erfolgen.
2. Die Auflösung ist beschlossen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Hauptversammlung teilnimmt und mindestens drei Viertel der Mitglieder zugestimmt hat.
3. Nach Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Stadt Neusalza-Spremberg, die es unmittelbar und außchließlich für gemeinnützige Zwecke, vorrangig für die Erhaltung des „Reiterhauses” zu verwenden hat.
§ 7 Schlussbestimmungen
Die vorstehende Satzung wurde von der Hauptversammlung am 18. März 2012 beschlossen.
 
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